Auslandsschwerpunkt (Schwerpunkt 8)
Es ist möglich, das Studium an ausgewählten Partneruniversitäten als Schwerpunktbereich Nr. 8 „Ausländisches Recht / Angebote ausländischer Partneruniversitäten“ anerkennen zu lassen. Diese Option besteht in London, Dublin, Genf und Paris. Die Dauer aller Auslandsschwerpunkte beträgt ein Jahr. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Immtarikulation an der Humboldt-Universität vorliegt.
Auslandsschwerpunkt ohne Programmstudium
Informationen zu den Partneruniversitäten sowie Erfahrungsberichte finden Sie hier im Abschnitt "Auslandsschwerpunkt (Schwerpunkt 8) Partneruniversitäten".
- Studienarbeit für den LL.B. im Auslandsschwerpunkt nicht immer möglich
Die Auswertung der Erfahrungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Möglichkeit, eine der hiesigen Studienarbeit äquivalente Leistung aus dem SP 8 für den LL.B. (HU) an den ausländischen Universitäten zu schreiben, nicht immer gegeben ist (Ausnahme BerMüPa). Wer in erster Linie nur den Abschluss LL.B. und nicht die erste juristische Prüfung anstrebt, sollte daher sicherheitshalber einen der Schwerpunkte 1 bis 7 wählen. - Notenumrechnung
Aus den für den Schwerpunkt angemeldeten Kursen wird eine Gesamtnote berechnet, die in das deutsche Notensystem umgewandelt wird. Die Tabellen zur Notenumrechnung aller Auslandsschwerpunkte samt der Rechtsgrundlagen für das Studium der Rechtswissenschaften mit Abschluss erste juristische Prüfung finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass sich die Tabellen zur Notenumrechnung in regelmäßiger Evaluation befinden und sich daher ändern können. - Schwierigkeiten bei der Anrechung des Schwerpunktes frühzeitig vermeiden
Bitte klären Sie alle offenen Fragen möglichst früh mit dem Büro für Internationale Programme oder dem Prüfungsbüro, damit es nicht zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung Ihres Schwerpunktes kommt.
- Wer den Schwerpunkt im Ausland macht, kann unproblematisch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO zwei Semester Meldefristverlängerung erhalten. Dies setzt voraus, dass unter den belegten Veranstaltungen für den Schwerpunkt mindestens eine im fremden nationalen Recht ist. Sofern unter den belegten Veranstaltungen keine zum nationalen Recht ist, muss eine weitere (juristische) Veranstaltung zusätzlich zu den Schwerpunkt-Veranstaltungen belegt und bestanden werden, um ein zweites Semester Meldefristverlängerung zu erhalten (= ein Semester Meldefristverlängerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO + ein Semester Meldefristverlängerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO).
- Drei Semester Meldefristverlängerung erhalten die Studierenden nur, wenn sie zusätzlich zu den für den Schwerpunkt abgelegten Modulen zwei Nachweise erbringen, davon einen im fremden nationalen Recht. Dies führt dann zu einer Kumulation von § 13 Abs. 2 Nr. 4 (zwei Semester Meldefristverlängerung für Auslandsstudium) und Nr. 5 JAO (ein Semester Meldefristverlängerung für den Schwerpunkt).
ACHTUNG: Die Meldefristverlängerung wird vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) gewährt, nicht vom Büro für Internationale Programme. Das Büro für Internationale Programme kann daher nur eine Einschätzung zur Verwendbarkeit von Kursen für die Meldefristverlängerung abgeben. Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte immer an das GJPA.
Wenn einzelne Kurse im Auslandsstudium nicht bestanden werden sollten, gelten die Regelungen zu Wiederholungsprüfungen der jeweiligen Gastuniversität. Für das Bestehen des Schwerpunktes müssen letztlich alle für den Schwerpunkt gewählten Kurse bestanden werden. Anstatt des Wiederholungsversuches kann auch der Schwerpunkt gewechselt werden. Die Prüfungsordnung gilt entsprechend (§ 13 Abs. 2 PO 2008 / § 9 Abs. 7 PO 2015).
Für die Auswahl am King's College London (KCL) ist ein Notendurchschnitt von 8 Punkten oder höher unabdingbar. Es handelt sich um eine Vorgabe des KCL. Für die Berechnung der Durchschnittsnote werden die drei Klausuren Z I, S I, Ö I und die zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegenden zwei oder drei Hausarbeiten herangezogen. Liegen sechs Noten vor, wird die Summe durch sechs geteilt. Liegen fünf Noten vor, wird durch fünf geteilt. Sollten weniger als fünf Noten vorliegen, muss dennoch durch fünf geteilt werden.
Bitte beachten Sie außerdem die hier im Abschnitt "Auslandsschwerpunkt (Schwerpunkt 8) Partneruniversitäten" vermerkten Hinweise zum Sprachnachweis, die das KCL für die an die erfolgreiche Bewerbung an der HU anschließende, dortige Bewerbungsphase fordert.
Für die Anerkennung als Schwerpunkt müssen
- Kurse im Umfang von 60 ECTS-Punkten (120 englische Credits) bestanden werden.
- alle Kurse aus dem „undergraduate programme“ "LLB. English Law" stammen.
- aus dem Modulkatalog vier Vollmodule belegt werden. Anstelle eines Vollmoduls können auch zwei Halbmodule gewählt werden.
Den Modulkatalog finden Sie hier.
Seit dem 01.01.2021 muss für Aufenthalte im Vereinigten Königreich ein Visum für den Auslandsaufenthalt beantragt werden.
Aufenthalte im Vereinigten Königreich können nicht mehr durch das Erasmus+-Programm gefördert werden. Sie können sich jedoch beim DAAD informieren, ob es für Aufenthalte im Vereinigten Königreich ein DAAD-Stipendium geben wird. Bitte beachten Sie die frühe Bewerbungsfrist für Stipendien.
Weitere Fördermöglichkeiten finden Sie hier.
Studierende, die das „undergraduate programme" Law LLB. absolviert haben und während dieser Zeit an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben waren, können sich dieses bei einem Hochschulwechsel an die Humboldt-Universität nicht als Schwerpunktbereich anerkennen lassen.
Die Studierenden nehmen am Trinity College Dublin an Kursen aus dem Bachelor-Studiengang (LL.B.) teil. Sie können diese als Schwerpunkt 8 anerkennen lassen, erhalten aber keinen Abschluss.
Für die Anerkennung als Schwerpunkt müssen
- Kurse im Umfang von 60 ECTS-Punkten bestanden werden.
- alle Kurse aus dem Bachelor-Studienprogramm (LL.B.) stammen.
Den Kurskatalog finden Sie hier (im Book of Modules).
Für die Anerkennung als Schwerpunkt müssen
- Kurse im Wert von 48 ECTS-Punkten belegt und erfolgreich bestanden werden.
→ Über die für den Schwerpunkt notwendigen 48 ECTS-Punkte hinaus können Sie belegen, was sie möchten. - Die Kurse für den Schwerpunkt müssen alle von der Juristischen Fakultät angeboten
werden. - Die Kurse für den Schwerpunkt müssen alle aus dem Programm Certificat de Droit Transnational (CDT) stammen.
→ Das CDT als solches kann absolviert werden (durch das Bestehen zusätzlicher Kurse zum Schwerpunkt), muss aber nicht. - Die Kurse für den Schwerpunkt müssen aus 7 oder 8 verschiedenen benoteten Modulen
stammen. Es können also 8 Kurse mit 6 ECTS-Punkten oder 6 Kurse mit 6 ECTS-Punkten
plus ein Kurs mit 12 ECTS-Punkten belegt werden.
Den Kurskatalog finden Sie hier.
Auslandsschwerpunkt als Teil eines Programmstudiums
Der Schwerpunkt in Paris kann nur über das BerMüPa-Programm (oder das ELS-Programm, siehe unten) absolviert werden. Bitte beachten Sie den abweichenden Bewerbungszeitraum.
Informationen zur Partneruniversität sowie Erfahrungsberichte finden Sie hier im Abschnitt "Auslandsschwerpunkt (Schwerpunkt 8) Partneruniversitäten".
Über die parallel zum BerMüPa-Programm angebotenen Erasmus+-Austauschplätze an der Université Panthéon-Assas Paris II, zu denen Sie sich hier informieren können, kann nur ein regulärer Studierendenaustausch stattfinden. Eine Anerkennung von Studienleistungen als Schwerpunktstudium ist über diese Plätze nicht möglich.
Das Programm der European Law School (ELS) bietet die Möglichkeit, das Schwerpunktstudium an ausgewählten Partneruniversitäten im Ausland zu absolvieren. Bitte beachten Sie den abweichenden Bewerbungszeitraum und wenden Sie sich bei Fragen an das ELS-Team.
Allgemeine Informationen zu den Partneruniversitäten des ELS-Programmes, die sich jedoch meist auf einen Austauschaufenthalt über das Erasmus+-Programm oder den Weltweit-Studierendenaustausch beziehen, sowie Erfahrungsberichte (teilweise auch ELS-spezifisch) finden Sie außerdem hier im Abschnitt "Erasmus+-Partneruniversitäten" sowie "Weltweit-Partneruniversitäten".
Weitere Informationen zum Schwerpunkt 8 auf der Webseite der Juristischen Fakultät finden Sie hier.
Bewerbung auf Auslandsschwerpunkte ohne Programmstudium (London, Dublin, Genf)
Die Bewerbung auf die Auslandsschwerpunkte in London, Dublin und Genf findet beim Büro für Internationale Programme statt. Alle Informationen zur Bewerbung finden Sie im Abschnitt Fakultätskooperationen - Rechtswissenschaften.
- Bewerbungsphase
1. Dezember bis 31. Januar für das jeweils kommende akademische Jahr - Auswahlverfahren
Ab 1. Februar bis ungefähr Anfang März - Versenden der Rückmeldungen
Bis spätestens Anfang März
Bewerbung auf Auslandsschwerpunkte als Teil eines Programmstudiums
Für Aufenthalte über das BerMüPa-Programm (Paris II) und das European Law School-Programm (ausgewählte Partneruniversitäten) gibt es jeweils ein eigenes Bewerbungsverfahren mit abweichenden Bewerbungszeiträumen (siehe Abschnitt Auslandsschwerpunkt als Teil eines Programmstudiums).
Organisatorischer Ablauf vor, während und nach dem Aufenthalt sowie Förderung
Der weitere organisatorische Ablauf auf Seiten der HU, also Vorbereitungen vor dem Auslandsaufenthalt, einzureichende Unterlagen während des Auslandsaufenthalts und nach dem Auslandsaufenthalt sowie die für Sie mögliche Förderung richten sich nach Ihrer Gastuniversität:
- King's College London: Förderungsoptionen
- Trinity College Dublin: Erasmus+-gefördert
- Université de Genève: SEMP-gefördert
- Université Panthéon-Assas - Paris II: Erasmus+-gefördert
(Online) Learning Agreement, Fächerwahl und Antrag auf Zulassung zum Schwerpunktstudium
Im Falle der Erasmus+ / SEMP-geförderten Schwerpunkte werden Sie vor Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes gebeten, ein (Online) Learning Agreement als Teil der Unterlagen für die Förderung einzureichen, in dem Sie Ihre Kurswahl angeben. Das (Online) Learning Agreement ersetzt weder die Fächerwahl noch den Antrag auf Zulassung zum Schwerpunktstudium. Die Anmeldung der Kurse für den Schwerpunkt erfolgt über die Fächerwahl (siehe nächste zwei Abschnitte). Die zunächst vorläufige Kurswahl im Learning Agreement sollte aber natürlich später an die Fächerwahl angepasst werden.
Bitte beachten Sie, dass das Team des Büro für Internationale Programme auf dem (Online) Learning Agreement nur die Voraussetzungen prüft, die für die Förderung notwendig sind (Anzahl der ECTS-Punkte). Zur Meldefristverlängerung für den Freischuss kann lediglich eine Einschätzung abgegeben werden (siehe Abschnitt Alle Auslandsschwerpunkte - Meldefristverlängerung für den Schwerpunkt im Ausland (Freischuss)).
- Trinity College Dublin: Ob alle Kurse aus dem Bachelor-Studienprogramm (LL.B.) stammen, prüfen Sie bitte bei der Zusammenstellung Ihrer Kurse eigenständig (siehe Abschnitt Besonderheiten des Trinity College Dublin).
- Université de Genève: Die Punkte 2.-4. der Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit als Schwerpunkt prüfen Sie bitte bei der Zusammenstellung Ihrer Kurse eigenständig (siehe Abschnitt Besonderheiten der Université de Genève).
- Trinit College Dublin & Université de Genève: Sie teilen in der Fächerwahl bis zum 15. Dezember die Kurse des Wintersemesters und bis zum 15. Februar die Kurse des Sommersemesters mit, die in den Schwerpunkt eingebracht werden sollen.
- King’s College London: Aufgrund der geringeren Wahlfreiheit für Kurse am KCL muss vor dem 1. März im Gegensatz zu Genf und Dublin keine Fächerwahl eingereicht werden.
In der Fächerwahl für den Schwerpunkt müssen Kurse im Wert von 48 ECTS -Punkten (Genf) beziehungsweise von 60 ECTS -Punkten (alle anderen Schwerpunkte) angemeldet werden. Mit weniger kann das Auslandsstudium nicht für den Schwerpunkt angerechnet werden.
Kurse, die darüber hinaus belegt werden, müssen die für die jeweiligen Universitäten angegebenen Besonderheiten (siehe Abschnitte "Besonderheiten ...") nicht erfüllen. Die zusätzlichen Kurse dürfen zwar in das Learning Agreement, das im Rahmen der Förderung ausgefüllt werden muss, eingetragen werden, können aber nicht für den Schwerpunkt angemeldet werden.
King's College London, Trinit College Dublin & Université de Genève:
Das Auslandsstudium kann nur als Schwerpunktprüfung anerkannt werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits an der HU immatrikuliert sind und während des Aufenthaltes bis zum 1. März einen Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktprüfung beim Prüfungsbüro stellen.
Sie werden rechtzeitig vor der Frist eine E -Mail dazu erhalten. Bitte prüfen Sie in den Tagen vor der Frist Ihr E- Mailpostfach inklusive Spam-Ordner regelmäßig!
Die Anerkennung kann erst erfolgen, wenn Ihr Transcript of Records (Leistungsübersicht, die die von Ihnen bestandenen Kurse, Noten und ECTS-Punkte aufführt) von der Gastuniversität an uns, also das Büro für Internationale Programme, geschickt wurde. Wir geben Ihr Transcript of Records an das Prüfungsbüro der Juristischen Fakultät weiter.