UBER under Pressure
In diesem Sommersemester trat der MEUC-EuGH zusammen, um die vom Bundesgerichtshof aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit der UBER Black App im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten (BGH, I ZR 3/16 = EuGH, C-371/17).
Die MEUC-Richterinnen und -Richter entschieden, dass die Tätigkeit von UBER Black nicht der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit, sondern dem abweichend geregelten Regime der Verkehrsdienstleistungen unterfalle. Und selbst wenn man die allgemeine Dienstleistungsfreiheit für einschlägig erachte, könne die Dienstleistungstätigkeit von UBER Black nicht zur Sicherung der Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung untersagt werden.
Das vollständige Urteil der MEUC Richterinnen und Richter findet sich hier.
Den ausführlichen Bericht zur Simulation finden Sie hier.