Prüfungsregeln
Wir verweisen ausdrücklich auf die Prüfungs- und Studienordnungen, die Sie bitte den Rechtsgrundlagen entnehmen.
Allgemeine Hinweise zu Hausarbeiten und Studienarbeiten
Hausarbeiten werden digital geschrieben und über das Prüfungsmoodle abgegeben. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Umfang und Formalien in den Prüfungsmoodlekursen.
Studienarbeiten als Teil der Schwerpunktprüfung müssen in Papierform abgegeben werden; bitte heften Sie die Arbeiten auf einen Heftstreifen und verzichten auf jegliche Art, diese zu binden. Der Umfang ist in der Prüfungsordnung festgelegt. Auf Anforderung ist die Arbeit in elektronischer Form (E-Mail, Datenträger etc.) in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen.
Der Prüfungsausschuss gewährt keine Fristverlängerung für die Anfertigung von Hausarbeiten oder Studienarbeiten, wenn die Festplatte zerstört wird oder die Daten auf andere Art und Weise verloren gehen. Bei der Anfertigung von Arbeiten mit dem Computer ist stets mit Datenverlusten zu rechnen. Diese Umstände sind bei der Erstellung der Hausarbeiten und Studienarbeiten zu berücksichtigen. Es besteht immer die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, eine Sicherheitskopie zu erstellen.
Richtlinien zur Nutzung von KI im Rahmen häuslicher Arbeiten
(Prüfungsausschussbeschluss vom 08.12.2025)
Die Nutzung von KI (insbesondere die Nutzung von Large Language Models wie z. B. ChatGPT, Perplexity, Gemini) im Rahmen häuslicher Arbeiten (Hausarbeiten, Studienarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten, etc.) ist grundsätzlich gestattet. Allein die Einreichung vollständig KI-generierter Texte ist verboten.
Die Nutzung von KI ist nach folgenden Regeln in einem gesonderten Anhang („Nutzung von KI“) offenzulegen:
1) Nutzung von KI zur Erstellung von Gliederungen oder zur Stoffsammlung
Beispiel: „Einsatz von ChatGPT, um Anregungen für die Gliederung der Arbeit zu erhalten“.
2) Nutzung von KI zum Auffinden von Quellen (Literatur, Rechtsprechung etc.)
Beispiel: „Einsatz von ChatGPT, um Quellen aufzufinden“.
3) Nutzung von KI zur vor- oder nachbereitenden Unterstützung bei der Erstellung des Textes (z.B. Erstellung von Textentwürfen, Verbesserung von Texten)
Beispiel: „Einsatz von ChatGPT, um Anregungen für die Formulierung der Arbeit zu erhalten“; „Einsatz von Perplexity, um den eigenen Text zu verbessern“.
4) Nutzung von KI zur Paraphrasierung von Literatur und Rechtsprechung
Beispiel: „Einsatz von ChatGPT, um Literatur und Rechtsprechung zu paraphrasieren“.
Ergänzend muss an der betreffenden Stelle im Text – wie immer – ergänzend die Originalquelle in einer Fußnote angegeben werden. Die Originalquelle ist außerdem in das Literaturverzeichnis aufzunehmen.
5) Nutzung von KI zur Erstellung von Graphiken, Tabellen etc.
Beispiel: „Einsatz von ChatGPT, um Graphiken/Tabellen zu erstellen“.
Ergänzend sind die verwendeten Originalquellen im Kontext der Graphik oder der Tabelle (z.B. durch Bildunterschrift oder Fußnote) anzugeben und in das Literaturverzeichnis aufzunehmen.
Nicht angegeben werden muss die Nutzung von KI zur Rechtschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungskontrollen (z.B. Word) oder zur Formatierung/Gestaltung des Textes. Ebenfalls nicht offenlegungspflichtig ist die Nutzung von Suchmaschinen (z.B. Google), Datenbanken (z.B. Beck), von Zitations- oder Literaturverwaltungsprogrammen (z.B. Citavi, Zotero, Endnote), von Spracherkennungsprogrammen (z.B. Dragon) sowie von Software zur Plagiatskontrolle (z.B. Turnitit), selbst wenn diese KI nutzen.
Hinweis:
Die obenstehenden Regeln entbinden nicht von der Einhaltung der Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis. Durch entsprechende Recherchen muss deshalb in jedem Fall sichergestellt werden, dass alle durch KI generierten Ergebnisse inhaltlich richtig sind und sich nicht über den Umweg der KI Plagiate in den Text einschleichen. Alle fremden Aussagen müssen mit Nachweisen aus Literatur und/oder Rechtsprechung belegt und Zitate ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Bei Verstößen kann ein Verfahren wegen Täuschungsversuchs bzw. Täuschung eingeleitet werden.
Klausurregeln für Aufsichtsarbeiten
(Prüfungsausschussbeschlüsse vom 1.10.2003, 13.11.2003, 7.02.2008, 19.03.2009, 5.10.2009, 28.04.2011, 21.04.2016, 15.12.2017, 29.10.2019, 25.11.2021 u. 07.11.2023)
- Voraussetzung für die Teilnahme an den Klausuren ist die fristgemäße Anmeldung. Sofern der Name eines Prüflings nicht auf der Teilnehmerliste erscheint und bei der Schwerpunktbereichsprüfung auch keine Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung vorgelegt werden kann, hat der Prüfling den Raum zu verlassen. Im Zweifelsfall ist ein Mitschreiben unter Vorbehalt möglich; die Klausur wird aber nur gewertet, wenn sich im Nachhinein erweist, dass eine wirksame Anmeldung vorgelegen hat. Schreibpapier wird nur für die Schwerpunktprüfung zur Verfügung gestellt. Für alle anderen Klausuren ist eigenes Papier mitzubringen.
- Die Arbeiten sind gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber anzufertigen. Unleserliche Stellen können nicht gewertet werden.
- Die Seiten der Klausur sind zu nummerieren und mit Namen und Matrikelnummer – bei der Schwerpunktprüfung nur mit Matrikelnummer – zu versehen. Beim Beschreiben ist rechts ein Drittel Rand freizulassen. Das Ende der Klausur ist mit der Unterschrift kenntlich zu machen. Bei der Schwerpunktprüfung ist wegen der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Anonymisierung mit der Matrikelnummer zu unterschreiben.
- Das Verlassen des Raumes ist nur zum Besuch der Toilette zulässig. Zu diesem Zweck darf jeweils nur eine Person den Raum verlassen. Die Klausurunterlagen, insbesondere der Sachverhalt, sind bei der Aufsicht zu hinterlegen.
- Bei der Schwerpunktprüfung dürfen beschriebenes oder unbeschriebenes Papier sowie die Aufgabenstellungen bei endgültigem Verlassen des Klausurraumes nicht mitgenommen werden und sind mit der Lösung abzugeben.
- Die Prüflinge haben darauf zu achten, dass die Abgabe der Klausur protokolliert wird. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Klausur vorzeitig abgegeben wird. Nur durch das Protokoll kann die Abgabe der Klausur nachgewiesen werden. Nicht abgegebene Klausuren werden mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
- Bei den Klausuren dürfen Mobiltelefone oder anderweitige elektronische Kommunikationsmittel (z.B. Smartwatches) nicht verwendet werden. Das Aufbewahren von Mobiltelefonen oder anderweitigen Kommunikationsmitteln auf dem Tisch oder das Mitnehmen auf die Toilette wird als Täuschungsversuch geahndet.
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Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden. Wo diese angebracht werden, ist freigestellt.
- Nicht fachspezifische Wörterbücher mit Ausnahme elektronischer Wörterbücher sind für Klausuren außerhalb der Schwerpunktprüfung als Übersetzungshilfe grundsätzlich zugelassen. Für Klausuren im Bereich „Fachorientierter Fremdspracherwerb“ geben die Lehrenden bekannt, ob Wörterbücher zugelassen werden.