
Krankmeldung / Verhinderung
Das Nichterbringen von Prüfungsleistungen für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft ist wie folgt geregelt:
- Für Studierende nach der Studien- und Prüfungsordnung von 2008:
in § 15 der Prüfungsordnung (PO 2008) - Für Studierende nach der Studien- und Prüfungsordnung von 2015:
in § 107 der Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU)
Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Attest einzureichen, in welchem unter Angabe der Krankheitsdauer Art und Ausmaß der durch die Erkrankung hervorgerufenen Leistungsminderung beschrieben ist (= Nachweis des Verhinderungsgrundes).
Grundlage des Attestes muss eine unverzügliche Untersuchung, in der Regel eine Untersuchung spätestens am Tag der Prüfung sein.
Das Attest muss spätestens innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin im Prüfungsbüro vorliegen, sonst wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ (0 Punkte) bewertet. Bitte verwenden Sie das Musterformular mit Erläuterungen für die Ärzte.
Bitte unbedingt beachten:
- Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen; diese genügen den Anforderungen des Prüfungsrechts nicht!
- Die verspätetet Anzeige einer Erkrankung oder eines anderen Verhinderungsgrundes führt zur Bewertung der Prüfung mit „nicht bestanden“ (0 Punkte).
Die Anerkennungen der Krankmeldungen / Verhinderungsgründe werden im Prüfungskonto (AGNES) entsprechend verbucht.