Humboldt-Universität zu Berlin - Prof. Dr. Matthias Ruffert

Das Kopftuchverbot vor dem EuGH


In diesem Sommersemester wurde ein Verfahren vor dem Europäischem Gerichtshof simuliert. Der MEUC-EuGH trat zusammen, um die vom Bundesarbeitsgericht aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und europarechtlichen Regelungen zu beantworten. Im konkreten ging es darum, ob eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt ist? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?

 

Die MEUC Richterinnen und Richter verneinten die erste Vorlagefrage und mussten sich so den Vorlagefragen zwei und drei widmen. Hier urteilten sie, dass zum einen Art. 10 der Grundrechte-Charta und Art. 9 EMRK in der Urteilsfindung berücksichtigt werden müssen (Vorlagefrage 2a). Sowie, dass eine freiheitsrechtliche Regelung von Verfassungsrang als günstigere Vorschrift zum Diskriminierungsschutz der Richtlinie herangezogen werden darf (Vorlagefrage 2b). Zum anderen, dass vorliegend nationale Normen insoweit in eine entsprechende Abwägung im Rahmen des Art. 16 GRCh einzubinden sind, soweit sie das vom Unionsrecht und insbesondere Art. 16 GRCh gewährte Schutzniveau nicht untergaben.

 

Das Urteil finden Sie hier.

Den Abschlussbericht finden Sie hier.